TG Leverkusen

Satzung

vom 04. April 2019

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisgemeinschaft Leverkusen e.V.“ und hat seinen Sitz in Leverkusen.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf gesellschaftlichen Stand, Staatsangehörigkeit, Beruf, Konfession und Weltanschauung werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen vom Beitretenden - bei Jugendlichen vom gesetzlichen Vertreter - zu unterzeichnenden Aufnahmeantrag und den Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
  3. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen durch schriftliche Erklärung ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein ab, steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Ablehnung des Aufnahmeantrages an den Vorstand zu richten. Die endgültige Entscheidung über den Aufnahmeantrag trifft der Berufungsausschuss.

§ 3 Art der Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. Ehrenmitglieder
    Personen, die sich in außergewöhnlichem Umfange um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Aktive Mitglieder
  3. Inaktive Mitglieder
  4. Jugendliche Mitglieder
    Mitglieder, die am 31. Dezember des Vorjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als „Jugendliche Mitglieder“. Sie dürfen die Tennisanlage eingeschränkt nach Maßgabe der Platz- und Spielordnung benutzen.
  5. Junge erwachsene Mitglieder

Der Vorstand kann Mitglieder, die am 31. Dezember des Vorjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf Antrag mit einem Sonderbeitrag als Vollmitglied führen, wenn sie arbeitslos sind, sich in der Berufsausbildung befinden oder den Wehr- und Ersatzdienst ableisten. Der Nachweis darüber ist bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres - Eingang auf der Geschäftsstelle - unaufgefordert schriftlich an den Vorstand zu erbringen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Sie ist schriftlich bis zum 30. November - Eingang auf der Geschäftsstelle - an den Vorstand zu richten. Bei wichtigen Gründen kann der Vorstand Ausnahmen von der Kündigungsfrist zulassen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Berufung. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Ausschlussmitteilung an den Vorstand zu richten. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft der Berufungsausschuss.
  4. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Wollen Mitglieder ihre aktive Mitgliedschaft in eine inaktive Mitgliedschaft bzw. umgekehrt umwandeln, so müssen sie einen entsprechenden Antrag bis zum 30. November eines jeden Jahres - Eingang auf der Geschäftsstelle - schriftlich beim Vorstand stellen. Über Ausnahmen von der Antragsfrist entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Geschäftsführer
  4. der Berufungsausschuss
  5. der Jugendsprecher

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres statt.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
    1. Geschäftsbericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Vorstandswahl
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern
    7. Beitragsanpassung
  3. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in Leverkusen statt.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden in Leverkusen statt.

§ 9 Durchführung der Mitglieder­versammlungen

  1. Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich per Post oder per E- Mail unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tage der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Anträge von Mitgliedern auf eine Erweiterung der Tagesordnung, soweit sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen, müssen mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand müssen spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich dem Vorstand vorliegen, damit sie in der Mitgliederversammlung des darauffolgenden Jahres behandelt werden können.
  4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
  5. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in der Satzung oder gesetzlich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
  6. Die Satzung kann nur geändert werden, wenn die Änderungsvorschläge in dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung aufgeführt sind. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  7. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.Sind in einer mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist die Versammlung zu diesem Punkt nicht beschlussfähig.Der Vorstand hat alsdann mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder genügt. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
  8. Stimmberechtigt sind alle aktiven und inaktiven Mitglieder, die Teilmitglieder und die Ehrenmitglieder.
  9. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Versammlung jedoch mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsart, insbesondere auch geheime Abstimmung festsetzen.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  11. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind er oder sein Vertreter nicht anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    3. Schatzmeister
    4. Sportwart
    5. Jugendwart
  2. Die Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen mindestens einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein müssen.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.
  4. Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  5. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  6. Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder sonstige Vereinsbestimmungen Vereinsstrafen gegen Mitglieder nach näherer Maßgabe der Platz- und Spielordnung verhängen. Betroffene Mitglieder können hiergegen den Berufungsausschuss anrufen. Der Berufungsausschuss wird zunächst vermittelnd tätig. Scheitert der Vermittlungsversuch, so trifft er die endgültige Entscheidung über die Vereinsstrafe.

§ 11 Der Geschäftsführer

  1. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.
  2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien des Vorstandes. Er ist für die Kassenführung verantwortlich, erstellt den Geschäftsbericht, in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister den Kassenbericht und den Haushaltsplan, bereitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung vor, führt die Protokolle und beaufsichtigt das Personal des Vereins.
  3. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 12 Der Berufungs­ausschuss

  1. Der Berufungsausschuss besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden aktiven Mitgliedern.
  2. Der Berufungsausschuss nimmt die in dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr.

§ 13 Jugendsprecher

  1. Die jugendlichen Mitglieder wählen ihren Jugendsprecher aus ihrem Kreis in einer vom Vorstand einzuberufenden Versammlung jeweils auf ein Jahr.
  2. Der Jugendsprecher wird zu Vorstandssitzungen eingeladen und wirkt beratend mit, wenn Jugendfragen behandelt werden.
  3. Die Bestimmungen gelten nicht für „Junge erwachsene Mitglieder“ nach § 3, Abs. 5.)

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  3. Die Kassenprüfer prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse des Vereins und erstatten in der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 15 Vereinsvermögen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leverkusen zwecks Verwendung für die Förderung des Jugendsportes, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmung

Soweit in dieser Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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